Fußballverein Venusberg e.V.
26.11.2004
Statut
§1
Der am 15.07.1990 gegründete Verein führt den Namen Fußballverein Venusberg e.V. 90 und hat seinen Sitz in Venusberg.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Verbandes für Fußball und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein übernimmt nachstehende Aufgaben:
a) für alle Altersklassen einen geordneten Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb zu organisieren
b) massensportliche Aktivitäten für alle Vereinsmitglieder durchzuführen.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität.
§3
Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Organe, Mitglieder des Vereins sowie sonstige Personen erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen
c) Ehrenmitgliedern
§6
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung des Statutes zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
b) wegen erheblicher Verletzung des Statutes
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
§7
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend dem Statut und den weiteren Ordnungen des
Vereins zu verhalten, Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der
Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§8
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§9
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes
b) Wahl und Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung von Beitragen, Umlagen und deren Fälligkeit
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Änderung des Statutes
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Auflösung des Vereins
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie sollte im l. Quartal durchgeführt werden, Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Anträge auf Statutenänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu beurkunden.
§10
Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§11
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstandsvorsitzenden
b) dem Geschäftsführer
c) dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
d) dem Kassenwart
e) dem Schriftführer
f) dem Vereinsfördernden Mitglied
g) dem Vereinsfördernden Mitglied
Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch:
h) den Vorstandsvorsitzenden, den Geschäftsführer und den Kassenwart,
jeweils 2 gemeinsam.
§12
Die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaften der Grundschule Venusberg zur Förderung von Bildung und Erziehung.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 26.11.2004 neu von der Mitgliederversammlung des Fußballvereins Venusberg beschlossen worden.